SATZUNG
SATZUNG DES BACH-VEREINS KÖLN E.V.

§ 1 Vereinszweck
§ 2 Name, Gemeinnützigkeit
§ 3 Sitz, Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Chormitglieder
§ 6 Fördernde Mitglieder
§ 7 Ehrenmitglieder
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 9 Mitgliedsbeiträge
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Vorstand
§ 13 Chorversammlung
§ 14 Mitgliederversammlung
§ 15 Kuratorium
§ 16 Künstlerischer Leiter
§ 17 Beurkundung von Beschlüssen
§ 18 Kassenprüfer
§ 19 Satzungsänderung
§ 20 Vermögen
§ 21 Auflösung des Vereins






§ 1 Vereinszweck

Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, durch Chor- und Orchesterkonzertedie Werke Johann Sebastian Bachs und seines musikhistorischen Umfeldes zu pflegen sowie Bachs Wirkungen bis in die Musik der Gegenwart darzustellen. Darüber hinaus möchte der Verein insbesondere junge Künstler aus Nordrhein-Westfalen fördern. Diese Ziele verfolgt der Verein auch mit Konzerten außerhalb Kölns.



§ 2 Name, Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen "Bach-Verein Köln e.V." Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Sitz, Geschäftsjahr

Sitz des Vereins ist Köln. Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli eines Kalenderjahres bis
zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres.



§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat:
- Chormitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder



§ 5 Chormitglieder

Die Aufnahme als Chormitglied erfolgt nach einer Stimmprüfung durch den Künstlerischen Leiter nach Anhörung des Vorstandes. Die Chormitglieder verpflichten sich, regelmäßig und pünktlich an den Proben und den Chorkonzerten des Vereins teilzunehmen. Versäumen Chormitglieder mehrere Proben, können diese Chormitglieder durch den Künstlerischen Leiter nach Anhörung des Vorstandes von der Mitwirkung an dem betreffenden Konzert ausgeschlossen werden. Der Künstlerische Leiter ist berechtigt, vom Chormitglied in gewissen zeitlichen Abständen eine Stimmprüfung zu verlangen, die als Basis zur Beurteilung der weiteren künstlerischen Eignung dienen soll. Der Künstlerische Leiter trifft die Entscheidung über die künstlerische Eignung nach Anhörung des Vorstandes. Im Falle mangelnder künstlerischer Eignung ist die Umwandlung der Mitgliedschaft in die eines fördernden Mitglieds auf eigenen Wunsch zulässig.



§ 6 Fördernde Mitglieder

Förderndes Mitglied - und somit Mitglied im Freundeskreis des Verein - kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Zwecke des Vereins unterstützen will, ohne selbst zu singen. Die Aufnahme als förderndes Mitglied geschieht auf schriftlichen Antrag beim Vorstand.



§ 7 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die vom Verein verfolgten Ziele erworben haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Ernennung kann auf die gleiche Weise wieder rückgängig gemacht werden.



§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Streichung von der Mitgliederliste
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) mit dem Tode des Mitglieds

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur mit Wirkung zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und die Beitragsschulden nicht bezahlt wurden. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Ausschließungsgrund ist insbesondere der wiederholte vorsätzliche Verstoß gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen satzungsgemäße Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein erlöschen dessen sämtliche Rechte und Ansprüche an dem Verein.



§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Chormitgliedern und fördernden Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Beitragsordnung, in der die Mindesthöhen der Mitgliedsbeiträge und die Fälligkeitszeitpunkte festlegt sind, wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Bei Bedürftigkeit und in besonderen Situationen kann auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder des aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagebetrags gewährt werden.



§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Chormitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Alle Mitglieder sind wählbar zu dem Vorstand. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagebetrags. Die mit einer vereinsbezogenen Aufgabe betrauten Mitglieder können Ersatzansprüche nur für tatsächlich entstandene Auslagen, die durch ordnungsgemäße Belege nachzuweisen sind, stellen.



§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Chorversammlung
3. die Mitgliederversammlung
4. das Kuratorium



§ 12 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand (im Sinne § 26 BGB) besteht aus dem oder der
- Vorsitzenden
- Stellvertretenden Vorsitzenden
- Schatzmeister/in
- Schriftführer/in.

Zum erweiterten Vorstand gehören der oder die stellvertretende Schriftführer/in und maximal drei Beisitzende. Wenigstens die einfache Mehrheit im Vorstand soll durch Chormitglieder gebildet werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Dauer der Neuwahl fortdauert. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl des Nachfolgers wirksam. Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und des Jahresabschlusses sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 42 BGB obliegt dem Vorstand. Eine Zustimmung der Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich. Der Vorstand tritt auf Einladung des oder der Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Der oder die Vorsitzende, und im Verhinderungsfalle stellvertretende Vorsitzende, führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, im Kuratorium und im Vorstand. In unaufschiebbaren Fällen sind der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis eines der Vereinsorgane oder des gesamten Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der oder die Schatzmeister/in ist für die ordnungsgemäße Führung der Finanzen des Vereins verantwortlich und bevollmächtigt. Er oder sie führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und legt dem Vorstand den Jahresabschluss sowie den Voranschlag für das folgende Haushaltsjahr vor. Alle einnahmen- und ausgabenwirksamen Verträge sind mit dem oder der Schatzmeister/in abzustimmen. Es obliegt dem oder der Schatzmeister/in, den Vorstand auf die Notwendigkeit eines Antrags gemäß § 42 BGB (Insolvenz) hinzuweisen. Der oder die Schriftführer/in hat den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm oder ihr obliegt insbesondere die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen. Der Vorstand bestellt den Künstlerischen Leiter und hat hierbei das Einvernehmen der Mehrheit der Chorversammlung herzustellen. Der Vorstand entwirft und beschließt das künstlerische Jahresprogramm des Vereins in Zusammenwirken mit dem Künstlerischen Leiter.



§ 13 Chorversammlung

Die Chormitglieder halten mindestens einmal im Jahr eine Chorversammlung ab. In dieser Versammlung sollen alle den Chor betreffenden Angelegenheiten erörtert werden; vor allem sollen Vorschläge für die Gestaltung des Chorprogramms besprochen und als Empfehlung an den Vorstand weitergegeben werden.



§ 14 Mitgliederversammlung

Die Ordentliche Mitgliederversammlung hat alle zwei Jahre auf Einladung
Die Ordentliche Mitgliederversammlung hat alle zwei Jahre auf Einladung des Vorstandes stattzufinden. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Für Fristen und Formen der Einladung gelten die Vorschriften über die Ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerechte Einladung festgestellt wird und mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
c) die Wahl des Kassenprüfers,
d) die Entgegennahmen und Genehmigung der schriftlichen Jahresberichte
des Vorstandes, der ahresabschlüsse und der Berichte des Kassenprüfers,
e) die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge (§ 9),
g) die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins,
j) die Wahl der Liquidatoren.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, das Gesetz zwingend oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Wahl oder Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder sowie des Kassenprüfers sowie Entscheidungen über Mitgliedsrechte erfolgen geheim, wenn mindestens ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.



§ 15 Kuratorium

Der Vorstand kann zur Unterstützung und Förderung der Vereinsarbeit ein Kuratorium berufen. Zu Mitgliedern des Kuratoriums können auch Nicht-Vereinsmitglieder berufen werden. Für die Berufung und Abberufung gelten die Vorschriften über den Vorstand entsprechend. Das Kuratorium entscheidet über die Vergabe von Preisen an Komponisten und Interpreten auf Vorschlag des Vorstandes. Das Kuratorium tagt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei Kuratoriumsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Kuratoriumssitzungen teil.



§ 16 Künstlerischer Leiter

Der Künstlerische Leiter hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben Konzerte des Chores einzustudieren und zu leiten sowie die stimmliche Ausbildung der Chormitglieder zu fördern. Die Vertragsbedingungen werden mit dem geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Auf Einladung nimmt der Künstlerische Leiter beratend an den Vorstandssitzungen teil.



§ 17 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstandes, der Chorversammlung, der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Vorsitzenden der Sitzung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.



§ 18 Kassenprüfer

Die Ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Kassenprüfer für zwei Jahre. Der Kassenprüfer muß nicht Mitglied des Vereins sein. Der Kassenprüfer prüft die Kasse und die Buchhaltung sowie den Jahresabschluß. Er erstellt hierüber einen schriftlichen Bericht an den Vorstand und einen Prüfungsvermerk an die Mitgliederversammlung. Der Kassenprüfer nimmt an der Mitgliederversammlung teil und trägt über das Ergebnis seiner Prüfung mündlich vor. Der Kassenprüfer hat das Recht, jederzeit Prüfungshandlungen
vorzunehmen.



§ 19 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung sind der zu ändernde Paragraph und der vorgeschlagene neue Text als Anhang zur Tagesordnung mitzuteilen. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung – auch soweit es den Zweck des Vereins angeht – enthält, bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.



§ 20 Vermögen

Alle Einnahmen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Auf Beschluss des Vorstandes können Spenden, außer zur Deckung der laufenden Ausgaben, auch zum Aufbau eines Kapitalstocks mit der Maßgabe verwandt werden, dass nur dessen Erträge, nicht aber die Substanz zur Deckung der Ausgaben des Vereins herangezogen werden dürfen.



§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von Vierfünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Arbeitskreis Kölner Chöre oder die Rheinische Musikschule, Köln, die es zur Förderung des Vereinszwecks zu verwenden haben.